In diesem Bereich sind häufig gestellte Fragen mit den entsprechenden Antworten zu verschiendenen Themen für Sie zusammengestellt. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein oder Sie haben weiteren Klärungsbedarf, dann nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf!
Häufig gestellte Fragen
In diesem Bereich sind häufig gestellte Fragen mit den entsprechenden Antworten zu verschiendenen Themen für Sie zusammengestellt. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein oder Sie haben weiteren Klärungsbedarf, dann nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf!
Hausanschluss - Trinkwasser und Abwasser
Für die Beantragung eines neuen Trinkwasser- und/oder Abwasserhausanschlusses benutzen Sie bitte unser Formular „Antrag auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung/an eine öffentliche Abwasseranlage“. Für eine Bearbeitung benötigen wir ein vollständig ausgefülltes Formular sowie die auf der Rückseite aufgeführten Unterlagen.
Sollten Sie eine Änderung für Ihre vorhandene Hausanschlussleitung oder den vorhandenen Schmutzwasseranschlusskanal wünschen, verwenden Sie bitte ebenfalls das genannte Formular.
Sie wollen einen Trinkwasseranschluss legen oder verändern lassen und benötigen einen Installateur? In unserem Installateurverzeichnis finden Sie die bei den Wasserwerken Zwickau eingetragenen Installateure.
Die Wasserwerke Zwickau sind berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung aller notwendigen Kosten für die Herstellung oder die Änderung eines Trinkwasserhausanschlusses/eines Abwasser-anschlusskanals zu verlangen. Da die Kosten objekt- und aufwandsbezogen ermittelt werden, erhalten Sie von uns, wenn alle Antragsunterlagen vollständig vorliegen, einen detaillierten Kostenvoranschlag. Zuvor erfolgt in der Regel eine vor Ort Besichtigung durch den zuständigen Mitarbeiter.
Eine installationsseitige Rohrverbindung der öffentlichen Trinkwasserversorgung mit privatem Brunnenwasser oder mit gesammeltem Regenwasser ist zum Schutz des Trinkwassers aus hygienischen Gründen nicht statthaft. Für die private Nutzung sind zwingend zwei voneinander hydraulisch getrennte Rohrsysteme zu errichten.
Verwenden Sie eigenes Brunnen- oder Regenwasser, z. B. für die Toilettenspülung, ist die Ableitung des anfallenden Schmutzwassers in eine öffentliche Abwasseranlage der Wasserwerke Zwickau kostenpflichtig. Bitte vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin, wenn Sie in Ihrer Hausinstallation derartige Systeme nutzen wollen.
Bei starken Niederschlägen kann es zu Schäden kommen, z. B. überschwemmte Kellerräume, die durch Rückstau von Abwasser aus der öffentlichen Kanalisation entstehen. Nur die rechtzeitige technische Vorsorge durch eine geeignete Installation und Ausrüstung der Grundstücksentwässerungsanlage bietet einen wirksamen Schutz. Unter Rückstausicherung erhalten Sie weitere Informationen.
Gegen Rückstau kann man sich nur durch die technische Vorsorge auf dem eigenen Grundstück absichern. Entsprechend der örtlichen Gegebenheiten gibt es unterschiedliche Lösungen.
Entwässerungsgegenstände oberhalb der Rückstauebene
Eine nachhaltige und kostengünstige Lösung ist, dass alle Entwässerungsgegenstände oberhalb der Rückstauebene liegen. Dies spart zusätzliche technische Einrichtungen. Für diese Lösung werden die Entwässerungsleitungen aus dem Wohnbereich an der Kellerdecke druckdicht verlegt. Damit können die negativen Auswirkungen beim Rückstau ausgeschlossen werden. Eine solche Lösung sollte im Neubau prinzipiell vorgesehen werden.
Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene
Die Entwässerungsgegenstände, die unter der Rückstauebene liegen, werden wie folgt unterschieden:
Unter Rückstausicherung erhalten Sie weitere Informationen.
Die Abwassersatzung und die darauf aufbauenden Allgemeinen Entsorgungsbedingungen schreiben ausdrücklich vor, dass für Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene eine Rückstausicherung vorzusehen ist. Der Einbau einer Rückstausicherung gehört zum Bau und Betrieb von Abwasseranlagen nach den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“. Deren Einhaltung wird in § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgeschrieben. Wird das nicht beachtet, trifft den Grundstückseigentümer ein Selbstverschulden!
Trinkwasser/Abwasser- bzw. Schmutzwasser allgemein
Um ordnungsgemäße Vertragsunterlagen für Sie erstellen zu können, benötigen wir Ihre Mitarbeit. Daher sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich über geänderte Eigentumsverhältnisse zu informieren. Die Anzeige muss innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt der Veränderung bei uns vorliegen. Verträge zu Trinkwasserlieferung bzw. Abwasserbeseitigung schließen wir grundsätzlich nur mit Grundstückseigentümern ab.
Verwenden Sie bitte unser Formular „Eigentümerwechsel“ zur Anzeige. Dieses Dokument ist vollständig durch den alten und den neuen Grundstückseigentümer/Vertragspartner auszufüllen und zu unterzeichnen. Zudem benötigen wir einen Nachweis (Auszug aus Notarvertrag, Auflassungsvormerkung, Grundbuch, etc.) in Kopie, anhand dessen der Eigentumswechsel für uns plausibel nachvollziehbar wird.
Sofern Sie als Hausverwaltung oder Betreuer für einen oder mehrere Grundstückseigentümer die Geschäfte im Auftrag führen, benötigen wir zusätzlich eine Vollmacht, dass Sie vom Eigentümer zum Abschluss oder zur Kündigung von Ver- und Entsorgungsverträgen ermächtigt wurden.
Im Bereich Preise finden Sie unser Preisblatt mit allen aktuellen Preisangaben. Unsere Preise gelten einheitlich im gesamten Geschäftsgebiet und werden getrennt nach den verschiedenen Dienstleistungsarten ausgewiesen. Trink- und Abwasserentgelte werden jeweils auf Grundlage von Grund- und Mengenpreisen ermittelt. Für Trinkwasser gilt der verminderte Umsatzsteuersatz von aktuell 7 %.
Der Grundpreis wird zur Bereitstellung und Vorhaltung des öffentlichen Trinkwassersystems und der öffentlichen Abwasseranlagen erhoben.
Der Zusatzpreis ist Bestandteil des Grundpreises. Er dient zur Abdeckung der Spitzenlast bei hoher Inanspruchnahme unserer technischen Systeme.
Der Mengenpreis wird zur Abrechnung des individuellen Trinkwassergebrauches bzw. der tatsächlich eingeleiteten Schmutzwassermenge herangezogen. Abgerechnet werden jeweils ganze Kubikmeter. Die verbrauchte Wassermenge wird durch Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen, ermittelt.
Der Niederschlagswasserpreis wird für die Kosten der Beseitigung und Ableitung von Niederschlägen über das öffentliche Kanalsystem erhoben. Dabei wird die versiegelte Fläche in Quadratmetern unter Beachtung des Versiegelungsgrades eines Grundstückes als Abrechnungsgrundlage herangezogen.
Ja. Die Anzeige muss innerhalb von 4 Wochen unaufgefordert erfolgen. Der Vertragspartner ist zur unverzüglichen Meldung von Änderungen abrechnungsrelevanter Sachverhalte, die die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung seines Grundstücks betreffen, verpflichtet.
Dazu zählen neben der Anzahl der Wohneinheiten, beispielsweise ein wesentlich höherer und geringerer Wassergebrauch, der Betrieb einer Eigenwasserversorgungsanlage, neue oder zusätzliche versiegelte Flächen zur Niederschlagswasserableitung, geänderte Eigentumsverhältnisse etc.
Die Rechnungslegung erfolgt einmal jährlich, wobei als Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr zugrunde gelegt wird. Unsere Kunden werden gebeten, zum Stichtag 31.12. eines jeden Jahres den Hauptwasserzähler sowie für uns relevante Privatzähler (z. B. Garten- und Brunnenzähler) abzulesen und uns die Zählerstände online oder mittels Selbstablesekarte bis zum 04.01. des laufenden Jahres zu übermitteln. Vertragspartner erhalten im Februar eines jeden Jahres ihre Rechnung zugestellt bzw. wird diese im Kundenportal für deren Nutzer bereitgestellt.
Mit der Jahresverbrauchsabrechnung übermitteln wir die Abschlagsbeträge, die im laufenden Kalenderjahr zu zahlen sind. Diese werden jeweils monatlich vom 15.03. bis 15.12. des aktuellen Jahres fällig. Die Abschlagstermine sind festgeschrieben und können nicht individuell angepasst werden.
Die Höhe der Abschlagszahlungen wird anhand der letzten Jahresgebrauchsmenge bzw. der aktuellen Niederschlagswasserfläche ermittelt. Kunden mit Daueraufträgen bitten wir, jährlich die aktuelle Abschlagshöhe selbstständig anzupassen.
Bei ausschließlich privater Grundstücksnutzung ist das Formular „Antrag auf Absetzung nicht eingeleiteter Abwassermengen Gartenbewässerung – privat“ zu verwenden. Dabei sind die Hinweise auf der Rückseite des Antrages zu beachten. Mit der Installation eines „Gartenwasserzählers“ durch eine im Installateurverzeichnis gelisteten Fachfirma besteht die Möglichkeit, diese Differenzmenge messtechnisch zu erfassen und abrechnungsseitig zu berücksichtigen.
Niederschlagswasser
Wasser, das in Form von Niederschlägen (Regen, Schnee, Hagel etc.) aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen in die öffentliche Abwasserleitung abfließt, nennt man Niederschlagswasser.
Als entsorgungspflichtiges Unternehmen sind wir angehalten, anfallende Kosten für die Beseitigung und Behandlung aller Abwässer spartenbezogen und verursachergerecht aufzuteilen. Daher werden unterschiedliche Entgelte für die unterschiedlichen Entsorgungsarten berechnet.
Die Berechnung des jährlichen Niederschlagswasserentgeltes erfolgt durch Multiplikation der anrechenbaren Bemessungsfläche mit dem spezifischen Preis je m². Maßgeblich für die Bestimmung der anrechenbaren Bemessungsfläche ist Beschaffenheit, die Materialdurchlässigkeit der versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen.
Für künstlich befestigte Flächen unterscheiden wir drei Versiegelungsgrade:
Undurchlässige Flächen (z. B. Asphalt, Beton, Dachflächen ohne Begründung) werden mit dem Faktor 1,0 berechnet.
Teildurchlässige Flächen (z. B. Pflasterstein- und Plattensteinbeläge mit Rasenfugen, kies- oder splittgefüllten Fugen, Dachflächen mit extensiver Begrünung) werden mit einem Faktor von 0,5 multipliziert.
Stark durchlässige Flächen (z. B. Rasengittersteine, Kies- und Splittdecken, Rasen und Schotterrasen) werden nicht berechnet.
Unter Niederschlagswasser erhalten Sie weitere Informationen.
Bitte nutzen Sie unser Formular „Selbstauskunft Niederschlagswasser”. Anzugeben sind nur die Flächen in vollen Quadratmetern, die Niederschlagswasser in öffentliche Kanäle direkt oder indirekt ableiten. Sollten Sie sich unsicher bei den Flächenangaben sein, kontaktieren Sie unsere Kundenbetreuung unter 0375 533-440.
Unter Niederschlagswasser erhalten Sie weitere Informationen.
Ja. Der Grundstückseigentümer als Vertragspartner ist grundsätzlich durch eine schriftliche Selbstauskunft, siehe Formular „Selbstauskunft Niederschlagswasser” verpflichtet, uns berechnungswirksame Änderungen der Bemessungsflächen zeitnah mitzuteilen. Dies gilt auch für die erstmalige Einleitung nach Neuanschluss an das öffentliche Abwassersystem. Die Anzeige sollte spätestens 4 Wochen nach Eintritt der vorgenommenen Änderungen erfolgen.
Kleinkläranlagen/Sammelgruben
Kleinkläranlagen müssen in regelmäßigen Abständen gewartet werden, um eine dauerhafte und einwandfreie Funktionalität und einen hohen Wirkungsgrad der Reinigung des häuslichen Schmutzwassers zu gewährleisten. Die Wartung muss zwingend durch einen autorisierten Fachbetrieb ausgeführt werden. Dieser überwacht festgelegte chemische Parameter und kann bei auftretenden Problemen im Betrieb der Anlage entsprechend gegensteuern.
Die Wartungsintervalle von Kleinkläranlagen sind vom Anlagentyp und Hersteller abhängig. In der Regel sind zwei Wartungen pro Jahr vorgeschrieben. Das Fachunternehmen, welches mit der Prüfung der Kleinkläranlage beauftragt wurde, ist zur Erstellung eines Wartungsprotokolls verpflichtet. In diesem werden die aufgenommenen Parameter schriftlich festgehalten.
Neben der Pflicht die vom Hersteller der Anlage vorgegebenen Wartungsintervalle regelmäßig einzuhalten, ist der Grundstückseigentümer als Anlagenbetreiber zur regelmäßigen Eigenkontrolle durch Sichtung verpflichtet. Diese vom Anlagenbetreiber durchgeführten Kontrollen müssen im Betriebsbuch der Anlage fortlaufend dokumentiert werden.
Zudem ist jeder Anlagenbetreiber zur unverzüglichen Übermittlung der Wartungsprotokolle verpflichtet. Nähere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Regional-Wasser/Abwasser-Zweckverbandes Zwickau/Werdau.
Eine ordnungsgemäße Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlage (Kleinkläranlage oder Sammelgrube) ist selbstständig und rechtzeitig – 14 Tage vor dem gewünschten Termin – durch den Anlagenbetreiber bei uns zu beauftragen. Im Regelfall schreibt das Wartungsunternehmen bei vollbiologischen Kleinkläranlagen die Entleerung vor.
Für die telefonische Beauftragung kontaktieren Sie uns unter 0375 533-313 oder -316. Sie können uns auch eine E-Mail an entleerungsauftrag@ senden, um einen Termin für die Entleerung zu vereinbaren. wasserwerke-zwickau.de
Geschäftsführung und Leitungsebene der